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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64   

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BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64 (https://dejure.org/1966,1220)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1966 - VI ZR 231/64 (https://dejure.org/1966,1220)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1966 - VI ZR 231/64 (https://dejure.org/1966,1220)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zweck einer durch einen Sozialversicherungsträger auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes (AFKG) an das uneheliche Kind einer bei einem Unfall getöteten Mutter zu zahlenden Waisenrente - Schadensersatzanspruch eines unehelichen Kindes wegen der entgangenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1319
  • MDR 1966, 580
  • VersR 1966, 487
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 77/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Daher geht dieser Anspruch nach § 1542 RVO in Höhe der Versicherungsleistungen auf den Träger der Sozialversicherung über (Abweichung vom Senatsurteil VI ZR 77/58 vom 10. März 1959 = VersR 1959 Seite 633).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 die Ansicht vortreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fehle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219, vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Vielmehr umfaßt der Begriff der Unterhaltsleistung in der Sozialversicherung ebenso wie im Familienrecht auch sonstige Leistungen, eingeschlossen die persönlichen Dienstleistungen der Mutter (vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 und 30/57 - NJW 1963, 1723).
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 134/54

    Umfang der Ersatzfähigkeit verletzungsbedingt vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 die Ansicht vortreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fehle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219, vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062).
  • BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Während das Bürgerliche Gesetzbuch die Leistungen der Mutter und Hausfrau früher auch mit ihrem wirtschaftlichen Wert nicht als Unterhaltsleistungen behandelte, haben sie seit der Anpassung des alten Rechts an den Gleichberechtigungsgrundsatz Unterhaltscharakter erhalten; sie sind jetzt in den Begriff des Unterhalts einbezogen (vgl. dazu das Urteil des BGH vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537).
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 130/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 die Ansicht vortreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fehle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219, vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062).
  • BGH, 18.05.1965 - VI ZR 1/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einer Vollbremsung ins Schleudern

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    So hat der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 - NJW 1965, 1710 ausgesprochen, daß die Haushaltführung durch die Mutter den Kindern als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute kommt und daß die Kinder im Falle der Tötung ihrer Mutter einen Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB gegen den Schädiger haben, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat.
  • BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Dabei ist die von der Mutter geleistete persönliche Fürsorge im wesentlichen als gleichwertig mit der vom Vater zu leistenden Rentenzahlung anzusehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1960 - 1 BvR 133/60 - NJW 1960, 1711; vgl. auch BGHZ 8, 374).
  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 1959 - VI ZR 77/58 - VersR 1959, 633 die Ansicht vortreten, daß es im Verhältnis zwischen der Waisenrente, die ein uneheliches Kind auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes bezieht, und dem Anspruch des Kindes auf Ausgleich für die ihm entgangenen persönlichen Dienstleistungen der Mutter an der Gleichartigkeit der Leistungen fehle, wie sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 1542 RVO zu fordern ist (u.a. Urteile des BGH vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - NJW 1956, 219, vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454 und vom 30. Juni 1959 - VI ZR 77/58 - NJW 1959, 2062).
  • BGH, 26.01.1953 - III ZR 37/52

    Ersatz für Wegfall der Personenfürsorge

    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Dabei ist die von der Mutter geleistete persönliche Fürsorge im wesentlichen als gleichwertig mit der vom Vater zu leistenden Rentenzahlung anzusehen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 1960 - 1 BvR 133/60 - NJW 1960, 1711; vgl. auch BGHZ 8, 374).
  • BSG, 05.11.1959 - 3 RK 41/55
    Auszug aus BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
    Hiernach wird der Schadensersatzanspruch des Kindes, um den es hier geht, nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm auch ein anderer Unterhalt zu gewähren hat (vgl. auch die Urteile des Bundessozialgerichts in NJW 1960 S. 981 und des OLG Celle in VersR 1964 S. 345).
  • OLG Celle, 14.10.1963 - 5 U 101/62
  • BGH, 25.09.1973 - VI ZR 49/72

    Begriff der vermehrten Bedürfnisse eines Unfallverletzten

    Die Gleichwertigkeit dieser gesetzlich geschuldeten Haushaltführung mit einer Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung seit Jahren auf den verschiedensten Rechtsgebieten anerkannt (BVerfGE 17, 1, 20; BGHZ 38, 55, 57; 50, 304, 305; Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487; BSGE 33, 151, 157 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 203/79

    Gesetzlicher Forderungsübergang bei Gewährung einer Witwenrente zu Gunsten der

    Auch die von der LVA gezahlte Witwenrente ist wie alle Hinterbliebenenrenten nach § 1263 ff. RVO dazu bestimmt, durch den Tod des Versicherten entstehende Unterhaltseinbußen seiner Familienangehörigen auszugleichen (Senat LM § 1542 RVO Nr. 33 = VersR 1960, 1122 (1124); BVerfGE 17, 1 (8 ff.) = NJW 1963, 1723; BVerfGE 39, 169 (186 ff.) = NJW 1975, 919; zur Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrente vgl. Senat, NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487 (488); VersR 1968, 771 (772); NJW 1974, 1237 = VersR 1974, 966 (967)).

    Dieser Eintritt der Sozialversicherung ist demgemäß umfassend: Er beschränkt sich nicht darauf, den Hinterbliebenen ihren Anteil an dem Einkommen aus einer früheren versicherungspflichtigen oder -fähigen Erwerbstätigkeit des Versicherten zu sichern, noch ist er dem Zweck nach überhaupt an dessen Bareinkommen ausgerichtet, sondern an dem durch den Tod des Versicherten entstandenen Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen; wobei das Sozialversicherungsrecht ebensowenig wie das Zivilrecht die entzogene Unterhaltsgewährung auf Barleistung beschränkt, sondern auch die zum Familienunterhalt geleistete Haushaltstätigkeit umfaßt (BVerfGE 17, 1 (9 ff., 16 ff.) = NJW 1963, 1723; BVerfGE 39, 169 (186 ff.) = NJW 1975, 919; Senat NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487 (488) gegen Eckelmann, Die Berechnung des Schadensersatzes bei Tötung unterhaltspflichtiger Personen, 1978, S. 91 ff; MDR 1976, 109; DAR 1978, 35; Eckelmann-Boos, VersR 1978, 214; vgl. auch Meurer, DRiZ 1973, 414 ff.).

    Das genügt, um die Kongruenz zwischen der Witwenrente und dem Ersatzanspruch wegen dieser Einbuße ebenso zu bejahen, wie der erkennende Senat bereits früher bei Tötung der Mutter eine Kongruenz zwischen der Waisenrente und Ersatzansprüchen des Kindes wegen des Entzugs der persönlichen Unterhaltsleistungen festgestellt hat (Senat NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487 (488); VersR 1968, 771 (772); NJW 1974, 1237 = VersR 1974, 966 (967)).

  • OLG Oldenburg, 14.08.2009 - 6 U 118/09

    Voraussetzungen und Höhe des Unterhalts- und Haushaltsführungsschadens von

    Die von der getöteten Mutter erbrachte Haushaltsführung kam der Klägern zu 1) als gesetzlich geschuldeter Unterhalt zugute; im Falle der Tötung der Mutter hat die Klägerin zu 1) grundsätzlich gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch gemäß § 844 Abs. 2 BGB, auch wenn die Mutter ihre Unterhaltsleistungen nicht in Form von Barzahlungen erbracht hat (vgl. BGH VersR 1966, 487 in juris Rn 8).
  • BGH, 07.05.1974 - VI ZR 223/72

    Anspruch des nichtehelichen Kindes auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen

    Das Landgericht hatte zu Recht einen Übergang kraft Gesetzes auf die BfA wegen der von ihr aus Anlaß des Todes der Mutter gezahlten Rente bejaht (§ 77 Abs. 2 AVG/§ 1542 RVO), und zwar im Umfang des Anspruchs auf Ersatz des gesamten Unterhaltsschadens (vgl. BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = LM RVO § 1542 Nr. 51 = NJW 1966, 1319).

    Diese Vorsorge hat dagegen nicht den Sinn, den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht zu entlasten (vgl. auch: BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 a.E. aaO; Urt. v. 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 = LM BGB § 400 Nr. 5 zu 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69

    Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem

    Das Berufungsgericht bejaht auch zu Recht die Gleichartigkeit (Kongruenz) zwischen den persönlichen Unterhaltsleistungen der Mutter, die sie dem Kinde zu gewähren verpflichtet war, und den von den Klägerinnen gewährten Unfall- und Waisenrenten, da die persönlichen Leistungen seit Anpassung des früheren Rechts an den Gleichberechtigungsgrundsatz rechtlich als Unterhaltsleistungen anzusehen sind (BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 - VersR 1966, 487 = NJW 1966, 1319; ebenso BSG 12, 38).
  • BGH, 14.03.1972 - VI ZR 160/70

    Ersatzanspruch des Witwers wegen Entziehung der Haushaltsführung durch die

    Eine an sich zulässige Anrechnung der Waisenrenten auf den nach § 844 Abs. 2 BGB begründeten Schadensersatzanspruch (BGH Urt. v. 8. März 1966 - VI ZR 231/64 - VersR 1966, 487) kommt bei der hier gegebenen Sachlage nicht in Betracht, da nur die für den Kläger selbst geschuldete Haushaltsführung bewertet wurde.
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird auch der Zweck der Rentenleistung und des Unterhaltsanspruchs erörtert, Wohl ist bereits in BGHZ 44, 312, 317 [BGH 26.11.1965 - IV ZR 272/64] ausgesprochen, daß die aus der Sozialversicherung gewährte Rente den Unterhalt des Rentenberechtigten sicherstellen soll, Dementsprechend hat der erkennende Senat befunden, daß die Waisenrente dem gleichen Zweck dient, wie der Schadensersatzanspruch des nichtehelichen Kindes wegen des durch den Tod seiner Mutter entgangenen Unterhalts (BGH Urteil vom 8. März 1966 - VI ZR 231/64 = NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487).
  • BGH, 20.12.1977 - VI ZR 110/76

    Forderungsübergang von geleisteten Beiträgen eines Rentenversicherungsträgers -

    Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß seit dem Urteil des Senatsvom 14. November 1938 (VI ZR 237/57 = a.a.O.) bezüglich der von den Rentenversicherungsträgern geleisteten KVdR-Beiträge ein Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO allgemein anerkannt ist (vgl. z.B. Aye, Brockhoff u.a., RVO-Gesamtkommentar, § 1542 Anm. 8 c; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., Rdnr. 1420; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach der RVO, 3. Aufl., Bd. I S. 138; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 640 und 1542 RVO, 2. Aufl., S. 161; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl., Kap. 30, Rdnr. 3 u. 4.; Vollmar, VersR 1959, 687; Heyn, VersR 1960, 105; Degner, SozVers 1960, 49; 1962, 232; 1967, 133; Stein, VersR 1961, 9; Dithmar, SozVers 1961, 196; vgl. auchSenatsurteil vom 8. März 1966, - VI ZR 231/64 = VersR 1966, 487, 488 = FamRZ 1966, 303).
  • OLG München, 31.07.1969 - 1 U 1060/69

    Schadensersatzanspruch in Höhe einer Weihnachtszuwendung wegen verschuldeter

    Dementsprechend dient der gesetzliche Forderungsübergang gem. Art. 96 Nr. 1 BayBG der Schadloshaltung des Dienstherrn insoweit, als er ungeachtet der entgangenen Dienstleistung des Beamten verpflichtet ist, ein der Dienstleistung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kongruentes Entgelt fortzuentrichten (zur Frage dieser Kongruenz vgl. BayObLG VersR 68, 950; BGH NJW 67, 442; 66, 1319; Pentz VersR 68, 916).
  • BGH, 07.05.1968 - VI ZR 179/66

    Schadensersatzanspruch eines Kindes wegen entgangener Dienste einer Mutter

    Insoweit kann im einzelnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 80 März 1966 - VI ZR 231/64 - NJW 1966, 1319 = VersR 1966, 487 verwiesen werden.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,2265
BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63 (https://dejure.org/1966,2265)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1966 - Ia ZR 245/63 (https://dejure.org/1966,2265)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1966 - Ia ZR 245/63 (https://dejure.org/1966,2265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr mit Anordnung einer Beweisaufnahme im Patentverfahren - Voraussetzungen einer Patentnichtigkeitsklage - Gebührenrechtliche Auswirkung von Klagerücknahme und Vergleichsmitteilung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1319 (Ls.)
  • MDR 1966, 577
  • GRUR 1966, 523
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1964 - Ia ZR 237/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    In Ziffer 2 hat sich der Kläger verpflichtet, "die beim Bundesgerichtshof schwebenden Nichtigkeitsklagen Ia ZR 237/63 (Patent 1 037 688) und Ia ZR 245/63 (Patent ...)unverzüglich zurückzunehmen", während sich die Schaum-Chemie Wilhelm B. KG verpflichtet hat, dem Kläger "alle aus diesen Nichtigkeitsverfahren und den vorhergegangenen Verletzungsverfahren ... entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten" zu erstatten.

    Der Rechtsstreit Ia ZR 237/63, der gleichzeitig mit dem hier in Rede stehenden Rechtsstreit beim Senat anhängig war, betraf das Patent Nr. ..., das ein Verfahren zum Füllen einer hohlen Wandung mit Kunstharzschaum zum Gegenstand hat; Inhaber dieses Patentes ist die Schaum-Chemie Wilhelm B. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Wilhelm Bauer ist.

    Mit der Vereinbarung sollte, wie sich insbesondere aus deren Ziffer 2 ergibt, nicht nur der Rechtsstreit Ia ZR 237/63, sondern auch der Rechtsstreit Ia ZR 245/63 erledigt werden.

    Erst in seiner Erinnerungsschrift vom 10. Mai 1965 hat der Beklagte den nachträglichen Fortfall der Beweisgebühr gemäß § 29 GKG geltend gemacht und sich dazu auf den außergerichtlichen Vergleich vom 6. August 1964 bezogen, der - nach Klagerücknahme - von einer Nebenintervenientin im Rahmen des von ihr damals gestellten Antrages, das Nichtigkeitsverfahren fortsetzen zu dürfen (vgl. hierzu den in GRUR 1965, 297 abgedruckten Beschluß des Senats), zu den Akten gegeben worden war.

  • BGH, 06.10.1960 - VII ZR 136/59

    Rechtswirkungen der Handlungen eines vom Vormundschaftsgericht rechtswidrig

    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    Ausdrücklich abgegangen von der vom Kammergericht gemachten Voraussetzung ist dagegen das OLG Celle in Ziffer 3 der Entscheidungsgründe seines in NJW 1961, 23, 157 [BGH 06.10.1960 - VII ZR 136/59] abgedruckten Beschlusses.
  • BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    Die bloße Klagerücknahme, bei der nicht erkennbar ist, daß sie in Vollzug eines außergerichtlichen Vergleiches erfolgt, verschließt sonach entgegen der Auffassung der früheren Rechtsprechung die nachträgliche Berufung auf § 29 GKG nicht, wenngleich sich wenigstens eine Bezugnahme auf den Vergleich bei Klagerücknahme empfiehlt, um nachträgliche Zweifel des Gerichtes über den Vergleichsschluß und über dessen Zeitpunkt auszuschließen, überdies trifft einer der tragenden Ausgangspunkte für die frühere Rechtsprechung, daß sich nämlich je nach dem Stande des Rechtsstreites die Klagerücknahme oder die Beendigung durch Vergleichsmitteilung gebührenrechtlich verschieden auswirkten, im Grunde dann nicht mehr zu, wenn Man mit der neueren Kostenrechtsprechung annimmt, daß für den Wegfall bzw. die Ermäßigung der Prozeßgebühr infolge Klagerücknahme (§ 35 GKG) eine förmliche Klagerücknahme nicht unbedingt Voraussetzung ist, vielmehr im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck darauf abzustellen ist, ob der Prozeß - etwa infolge eines dem Gericht angezeigten außergerichtlichen Vergleiches - tatsächlich erledigt worden ist und dadurch weitere gerichtliche Tätigkeit erspart bleibt (u.a. OLG Stuttgart KostRspr GKG § 35 Nr. 4 mit Anm. Lappe; OLG Hamm KostRspr GKG § 35 Nr. 5 = JMBl NRW 1963, 242; vgl. auch BGH NJW 1962, 1155 = GRUR 1962, 489 zur Bedeutung des gesetzgeberischen Zweckes bei Auslegung der Kostenvorschriften der §§ 35, 36 GKG).
  • BGH, 20.05.1953 - I ZR 52/52

    Nichtangriffsabrede im Patentnichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    Bei Vergleichen, die zur Erledigung eines Nichtigkeitsverfahrens von den Streitparteien abgeschlossen werden, bestehen allerdings im Hinblick auf § 138 BGB und unter Umständen auch im Hinblick auf § 1 GWB bisweilen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit (vgl. RGZ 157, 1; BGHZ 10, 22, 26 ff [BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52]; Benkard a.a.O. Rdz. 24 zu § 37 PatG i.V. mit Rdz. 20 zu § 13 PatG).
  • OLG München, 29.12.1961 - 11 W 924/61
    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    Das OLG München (NJW 1962, 543 = Büro 1962, 162) ist der Auffassung, im Falle einer auf Grund des Vergleiches erklärten Klagerücknahme müsse die Mitteilung des Inhaltes des Vergleiches nicht innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
  • RG, 08.12.1937 - I 72/37

    Wann verstößt ein im Nichtigkeitsstreit abgeschlossener Vergleich gegen die guten

    Auszug aus BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63
    Bei Vergleichen, die zur Erledigung eines Nichtigkeitsverfahrens von den Streitparteien abgeschlossen werden, bestehen allerdings im Hinblick auf § 138 BGB und unter Umständen auch im Hinblick auf § 1 GWB bisweilen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit (vgl. RGZ 157, 1; BGHZ 10, 22, 26 ff [BGH 20.05.1953 - I ZR 52/52]; Benkard a.a.O. Rdz. 24 zu § 37 PatG i.V. mit Rdz. 20 zu § 13 PatG).
  • BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63

    Nichtigkeit eines Patents (Fahrzeugaufbau) - Festetzung von Gerichtsgebühren -

    Ebenso hat der erkennende Senat in dem Beschluß Ia ZR 245/63 vom 24. März 1966 (GRUR 1966, 523 = LM Nr. 1/2 zu § 29 GKG = NJW 1966, 1319 Nr. 9) eine zu § 29 GKG bestehende Streitfrage, - ob die Beweisgebühr auch dann fortfällt, wenn die in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Klagerücknahme zunächst ohne Bezugnahme auf den Vergleich erklärt und der Vergleich erst später dem Gericht mitgeteilt wird, - mit einer Begründung bejaht, in der er wiederholt auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift hingewiesen hat.
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